Rechtlicher Hinweis
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Gemäss Art. 321 StGB sind alle Schweizer Rechtsanwälte und Notare für Tatsachen, die sie infolge ihres Berufes erfahren haben, einer äusserst strengen Schweigepflicht unterworfen. Sie geniessen beispielsweise auch gegenüber Gerichtsbehörden ein Zeugnisverweigerungsrecht (strenger als Bankgeheimnis!). Unser Provider und andere Drittpersonen geniessen diesen Schutz nicht.
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